Gewässerunterhaltung

Sohl- und Böschungsmahd

Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung

Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung beinhaltet die Mahd der Böschungen und des 0,60 Meter Gewässerrandstreifens sowie die Krautung der Gewässersohle. Die Mahd der Böschungen und des Gewässerrandstreifens erfolgt durch den Einsatz von Traktoren mit Auslegemähern. Die Krautung der Gewässersohlen erfolgt mittels Traktoren und Baggern mit Mähkorbauslegern. Aufgrund der geografischen Gegebenheiten mit einer großen Anzahl an Niedermoorstandorten (Polderflächen) kommt es vorrangig zum Einsatz von Baggertechnik.
In Ausnahmefällen erfolgt die Unterhaltung von Gewässerquerschnitten in Handarbeit. Diese Arbeiten werden in der Regel erst dann angewendet, wenn zum einen die Befahrbarkeit mit Technik aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder die Lage, wie z.B. in Waldabschnitten oder im urbanen Bereich nicht gegeben ist. Zum anderen ist bei Gewässerabschnitten, die durch bauliche Anlagen wie Zäune oder Anpflanzungen die Fahrtrasse blockieren, der Verursacher zu kontaktieren, um die finanzielle Kostenübernahme zu klären. Genaueres regelt die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes.

Aufgrund der stetig zunehmenden naturschutzrechtlichen Ansprüche wird die Gewässerunterhaltung seit einigen Jahren immer sensibler, sodass jedes Gewässer oder Gewässerabschnitte zunehmend genauer unter die Lupe genommen werden und auf deren Flora und Fauna untersucht wird. Mit dem Ergebnis, dass mittlerweile gut die Hälfte der offenen Gewässer im Verband einseitig unterhalten werden. In dem Fall wird nur eine Böschung des Gewässers einschließlich der Sohle gemäht. Bei sehr schmalen Gewässerläufen wird auch der gegenüberliegende Böschungsfuß unterhalten.

Dies ist wiederum erforderlich, um den Abflussquerschnitt für jegliche saisonale Hochwasserereignisse zu gewährleisten. Üblicherweise treten diese in der vegetationsarmen Zeit von Herbst bis Frühjahr auf. Die zurückliegenden Jahre haben aber auch gezeigt, dass mittlerweile auch in den Sommermonaten mit wiederkehrenden Starkniederschlagsereignissen zu rechnen ist. Daraus resultiert, dass in unserem Verband einige stark verkrautete Gewässer, vorrangig in Ortslagen, zweimalig Unterhalten werden, um den schadlosen Wasserabfluss zu gewährleisten. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass sich der Wasserstand aufgrund starker Verkrautung auf 30 bis 50 cm anstauen kann und somit eine erhebliche Einengung des Fließquerschnittes eines Gewässers darstellt.

Bei Gewässern die sowohl mit Technik vom Ufer als auch per Hand nicht zu erreichen sind, kommt es zum Einsatz von schwimmender Technik, der sogenannten Bootskrautung.

Die Gewässerunterhaltungssaison beginnt offiziell mit dem 15. Juli und endet ca. am 31. Oktober, welches vorrangig auf naturschutzrechtlichen Vorgaben fußt. Aufgrund der stetig zunehmenden Starkniederschlagsereignisse ist der Verband seit dem Jahr 2011 dazu übergegangen Gewässer mit übergeordneter Bedeutung oder stärkeren Krautaufwüchsen mehrmals zu unterhalten. Diese Gewässerabschnitte werden bereits ab Ende Juni unterhalten. Ferner variieren die Termine meist nach Erntefortschritt. Denn nur wenn die Fahrtrasse an den Gewässern zum größten Teil frei ist, ist ein „ungestörtes“ Fahren möglich. Dazu gibt es gesetzliche Regelungen zu Duldungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung. Dazu zählt insbesondere, dass Grundstückseigentümer, die Anlieger bzw. Hinterlieger eines Gewässers alles zu unterlassen haben, was die Unterhaltung erschwert oder gar unmöglich macht.

Der Schutz der Deiche wird durch den § 74 LWaG MV geregelt. Dieser bezieht sich auch auf die beiderseitigen drei Meter Schutzstreifen. Bei Verstößen enthält das Gesetz in § 134 entsprechende Bußgeldbestimmungen.
Über Ausnahmen vom Verbot entscheidet auf Antrag die zuständige Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald.
Im küstennahen Bereich hat unser Verband neben der klassischen Gewässer- und Deichunterhaltung auch Aufgaben im Küstenschutz zu erfüllen. Diese beschränken sich jedoch gemäß § 83 Abs. 3 LWaG MV auf Deiche, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen.

Die fast 400 km offenen Gewässer im Verbandsgebiet werden zu mehr als 95 % jährlich mindestens einmal gekrautet. Dies soll in einem immer kürzer werdenden Zeitfenster stattfinden, um den naturschutzrechtlichen Forderungen gerecht zu werden. Technisch ist dies kaum noch zu bewältigen, da es nur noch wenige Firmen gibt, die diese saisonal begrenzten Arbeiten anbieten. Artenschutzrechtliche Vorgaben verschärfen den Aufwand bei der Unterhaltung und damit die dabei dem Verband entstehenden Kosten.

Schöpfwerke

Sicherung des Abflusses

Definition

Ein Schöpf- oder Pumpwerk ist eine Hebevorrichtung für Wasser, welches zu den ältesten von Menschen geschaffenen technischen Anlagen zählt. Eine der Hauptaufgaben besteht in der Entwässerung tiefer liegender Flächen, die sowohl ländlich als auch urban geprägt sind. Dabei wird das Wasser angehoben, um ein künstliches Gefälle für den schadlosen Abfluss in die nächste Vorflut, wie z. B. Meer oder Fluss zu schaffen.
Die Schöpfwerke in unserem Zuständigkeitsbereich wurden größtenteils im Zuge der Melioration und der Herstellung von Küstenschutzanlagen in den 60er und 70er Jahren errichtet und dienen somit vorwiegend der Entwässerung landwirtschaftlicher sowie bebauter Flächen der angrenzenden Siedlungen.

Zuständigkeiten

Gemäß § 62 LWaG MV obliegen die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auch der Unterhaltung und dem Betrieb der Anlagen (Schöpfwerke), die der Abführung des Wassers dienen. Somit begründet sich die Zuständigkeit bei Gewässern zweiter Ordnung nach § 63 LWaG durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden (WBV).

Finanzierung der Unterhaltskosten

Für jedes Schöpfwerk ergeben sich Hebesätze in €/ha, die sich aus den jeweiligen Schöpfwerkskosten und der entsprechenden Vorteilsfläche des Schöpfwerks ergeben. Bei der Vorteilsfläche handelt es sich um das Einzugsgebiet des jeweiligen Schöpfwerks, das zur Bemessung des Beitrags den betroffenen Mitgliedern auferlegt wird. Diese Beiträge werden durch die Mitgliedsgemeinden auf die bevorteilten Grundstückseigentümer mittels Gebührenbescheid umgelegt.

Unterhaltsumfang

Der Unterhaltungsumfang beschränkt sich auf derzeit 18 Schöpfwerke, die durch den Wasser- und Bodenverband „Uecker-Haffküste“ betrieben werden. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören vor allem Wartungs- und Reparaturarbeiten der technischen und baulichen Anlagen, die sowohl durch den eigenen Bauhof, aber auch durch fachliche Dienstleister durchgeführt werden. Die manuelle Reinigung der Rechen und Beseitigung von Abflusshindernissen gehört für die Mitarbeiter des Verbandes zum täglichen Geschäft. Der Erhalt, die Sanierung, der Neubau oder gar der Rückbau (Renaturierung von Poldern) von Schöpfwerken beschäftigt den Verband bereits seit einiger Zeit und wird in den kommenden Jahren eine zentrale Rolle beim WBV „Uecker-Haffküste“ und bei unseren Mitgliedern einnehmen.

Deiche

Sicherung des Hochwasserabflusses

Definition

Ein Deich ist eine wasserbauliche Schutzanlage, die längsseits der Flüsse und der Küstenlinie verläuft, um das dahinter liegende Land vor Überschwemmungen zu bewahren (geschützte Fläche = Vorteilsfläche). Der Deichkörper besteht meist aus aufgeschütteter Erde. Zur Wasserseite hin fällt die Böschung des Deiches flach ab, während die landseitige Böschung steil ansteigt. Die Höhe des Deiches sollte über der örtlich bekannten Hochwassermarke (BHW) liegen, um die Schutzfunktion zuverlässig zu erfüllen. Allerdings betrifft das eher einen Teil der Deiche erster Ordnung, die vorrangig geschlossene Bebauungen schützen. Die Deiche werden durch ihre geographische Lage in Fluss- und Seedeiche unterschieden.

Zuständigkeiten

Gemäß § 73 LWaG MV obliegt die Zuständigkeit im Land M-V für die Unterhaltung der Deiche und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, die nicht gemäß Anlage 2 zum LWaG MV als Landesschutzdeiche deklariert wurden den Wasser- und Bodenverbänden. Letztere werden durch das Land selbst unterhalten.

Finanzierung der Unterhaltskosten

Die Vorteilsflächen werden den Mitgliedern mittels Beitrag auferlegt. Diese Beiträge werden durch die Mitgliedsgemeinden auf die bevorteilten Grundstückseigentümer mittels Gebührenbescheid umgelegt.

Unterhaltsumfang

Der Unterhaltungsumfang der Deiche wird durch den § 72 LWaG MV geregelt. Die Hochwasserschutzanlagen sind so zu betreiben, dass sie den Schutzzweck erfüllen. Der Umfang der Unterhaltung beinhaltet die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und die Beseitigung sowie Bekämpfung der deichspezifischen Schädlinge. Die Unterhaltung verpflichtet zur Festigung, Sicherung und Wiederherstellung der vorhandenen Anlagen. Eine Erhöhung der Deiche stellt einen Ausbau dar.

Schutz der Deiche

Der Schutz der Deiche wird durch den § 74 LWaG MV geregelt. Dieser bezieht sich auch auf die beiderseitigen drei Meter Schutzstreifen. Bei Verstößen enthält das Gesetz in § 134 entsprechende Bußgeldbestimmungen.
Über Ausnahmen vom Verbot entscheidet auf Antrag die zuständige Untere Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald.
Im küstennahen Bereich hat unser Verband neben der klassischen Gewässer- und Deichunterhaltung auch Aufgaben im Küstenschutz zu erfüllen. Diese beschränken sich jedoch gemäß § 83 Abs. 3 LWaG MV auf Deiche, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen.

Die Deichanlagen, die sich in der Unterhaltung unseres Verbandes befinden, stellen sich wie folgt dar:

Holzung

Zu den wesentlichen Arbeiten des Verbandes zählt neben der Gewässer- und Deichpflege, die Holzung in und an den Gewässern sowie Deichen, um so die Befahrbarkeit der einzelnen Anlagen und deren unterschiedlichen Funktionen zu gewährleisten.

Die Arbeiten beschränken sich bei den Gewässern zum einen auf die Freihaltung der Grabenböschungen, um so den schadlosen Wasserabfluss im gesamten Gewässerquerschnitt zu gewährleisten. Zum anderen ist auch der Uferbereich von Aufwüchsen freizuhalten, sodass die Unterhaltungstrasse eines Gewässers zu jeder Zeit passierbar bleibt. Dies tritt vorwiegend bei einseitig zu unterhaltenden Gewässern auf.

Bei den Deichen handelt es sich i.d.R. um Beseitigungsmaßnahmen von Windbruch im Böschungs- und Kronenbereich der Hochwasserschutzanlagen. Des Weiteren häufen sich seit einigen Jahren die Beseitigungen von Bäumen, die durch Biberfraß einen erheblichen Schaden genommen haben und bereits auf die Deiche gefallen sind oder eine erhöhte Kippgefahr darstellen.

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht in der Verantwortung des Grundstückseigentümers. Werden Gefahren durch umstürzende Bäume im Bereich der Ufer- oder Anliegergrundstücke an Gewässern und Deichen durch den WBV erkannt, so wird der Eigentümer vor Ort darauf hingewiesen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Eigentümer ermittelt und darüber in Kenntnis gesetzt. Die Aufforderung zur Beseitigung des Baumes erfolgt allerdings nur durch die Untere Wasserbehörde, da dem WBV dieser Verwaltungsakt einem Nichtmitglied untersagt ist.

Wird bei Gefahr in Verzug keine schnelle Lösung gefunden, geht der Verband in Vorleistung und muss im Nachhinein seine Forderungen gegenüber dem Verursacher geltend machen.