Der Verband

Aufgaben des Verbandes

Zu den wesentlichen Aufgaben unseres Verbandes, mit Sitz im Seebad Ueckermünde, zählt die Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen offenen und verrohrten Gewässer zweiter Ordnung sowie die Unterhaltung und Betrieb der dazugehörigen Schöpfwerke und Anlagen.

Zum weiteren Aufgabenfeld gehört die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen, entlang der Küstenlinie sowie der einmündenden Gewässer, zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind.

Der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Ausbau, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und obliegt den Gemeinden. Grundsätzlich kann der Ausbau im Auftrag der bevorteilten Mitglieder bei vollständiger Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel durch den Verband erfolgen.

Finanzierung des Verbandes

Das stellt sich in den folgenden Aufgaben wie folgt dar:

Die Gewässerunterhaltung wird aus den allgemeinen Beiträgen finanziert und bemisst sich wie bereits oben erwähnt nach der am Verbandgebiet beteiligten Fläche des jeweiligen Mitglieds. Grundlage für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel. Diese ist als Anlage 1 Bestandteil der Satzung.
Die allgemeinen Beiträge werden somit aus der Mitgliedsfläche, den Nutzungsarten und der Gewässerdichte des jeweiligen Mitglieds ermittelt.
Die Finanzierung der 18 Schöpfwerke erfolgt ausschließlich über die Mitglieder, die im Einzugsgebiet (EZG) des jeweiligen Schöpfwerkes liegen und einen Vorteil dieser Anlagen haben. Die tatsächlich anfallenden Energie- und Instandhaltungskosten werden somit hektargleich für jedes Schöpfwerk ermittelt.
Im Zuge der Einzugsgebietsermittlung für das Land M-V durch das Ingenieurbüro bioplan GmbH im Auftrag des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) in den Jahren 2013/14 wurden die EZG überarbeitet und dienen seit 2017 als Grundlage für die jährlichen Hebungen.
Die Hochwasserschutzanlagen entlang der Küstenlinie und Gewässer 1. und 2. Ordnung, die ausschließlich landwirtschaftliche Flächen schützen, werden wie bei der Schöpfwerksumlage ausschließlich auf die bevorteilten Mitglieder und dinglichen Mitglieder hektargleich für jeden Deich mittels Beitragsbescheid umgelegt.
Aufgrund des geringen Anteils verrohrter Gewässer, 5 % von 380 km, werden erforderliche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten mit dem jeweils betroffenen Mitglied besprochen und über einen sogenannten Rohrleitungszuschlag, der 2017 als Anlage 1 zur Satzung aufgenommen wurde. Unter Pkt. 1.2, Abschnitt B der Veranlagungsregel wird auf den Rohrleitungszuschlag im Bedarfsfall hingewiesen.
Dabei werden ausschließlich Mitglieder beteiligt, die einen Anteil an verrohrten Gewässerabschnitten aufweisen. Der Rohrleitungszuschlag ergibt sich aus der Länge der verrohrten Gewässerabschnitte der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. Um einen möglichen Überschuss vorzubeugen, werden die Einnahmen pro Mitglied gedeckelt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Mittel ohnehin nur einen geringen Anteil an den benötigten Kosten ausmachen, so aber gewaltige Kosten leicht abgefangen werden können.
Die Rückführung von maroden verrohrten Gewässerstrecken in einen naturnahen Zustand, so wie im Landeswassergesetz beschrieben, lässt sich leider nur bedingt umwandeln, da zum einen die Tiefenlagen der Rohrleitungen bis 5 m unter Gelände erhebliche Flächenverluste durch die Flächeneigentümer hingenommen werden müssten. Zum anderen spielt die Bodenbeschaffenheit eine wesentliche Rolle, die bei unseren vermehrt vorkommenden Sandböden die Standsicherheit der Böschung enorm einschränkt.
Der Ausbau der Gewässer ist im § 68 des Landeswassergesetzes geregelt und obliegt bei Gewässern 2. Ordnung den Gemeinden.
Allerdings können sich die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Unterstützung des Wasser- und Bodenverbandes in Anspruch nehmen. Näheres regelt die Satzung des WBV „Uecker-Haffküste“.

Satzung

Verbandsorgane

Gemäß § 46 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) und den Regelungen der Satzung des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand die Organe des Verbandes.

Jedes Mitglied des Verbandes ist in der Verbandsversammlung grundsätzlich durch eine Person vertreten. Weitere Details zur Vertretung sind in § 10 der Verbandssatzung geregelt.

Am 11.12.2019 wurde für 5 Jahre der neue Vorstand gewählt, der gemäß in § 13 der Verbandssatzung aus 7 ehrenamtlich tätigen Personen besteht. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher, der zusammen mit dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Herr Dirk Langner – Vorstandsvorsitzender und Verbandsvorsteher (Stadt Eggesin)
Herr Josef Schnellhammer – stellvertretender Vorstandsvorsitzender (Gemeinde Ahlbeck)
Herr Torsten Bröcker-Stellwag (Stadt Seebad Ueckermünde)
Frau Heike Gottschalk (im Ruhestand)
Herr Jens Bettac (Forstamt Torgelow)
Herr Holger Behrends (Landwirt)
Herr Martin Böcker (im Ruhestand)

Verbandsmitglieder

  • Bundesrepublik Deutschland vertreten durch Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Rostock und Stralsund
  • Land Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Stralsund und dem Straßenbauamt Neustrelitz
  • Deutsche Bundesumweltstiftung
  • Wasser- und Schifffahrtsamt
  • Landgesellschaft MV
  • Landkreis Vorpommern-Greifswald
  • Deutsche Bahn AG Berlin
  • Kirchenverwaltung Ahlbeck/ Luckow/ Eggesin
  • Kirchenverwaltung Ueckermünde/ Liepgarten
  • Kirchenverwaltung Jatznick
  • Pfarramt Torgelow
  • Gemeinde
    • Ahlbeck
    • Altwarp
    • Bugewitz
    • Blankensee
    • Ducherow
    • Ferdinandshof
    • Grambin
    • Hammer a. d. Uecker
    • Hintersee
    • Jatznick
    • Leopoldshagen
    • Liepgarten
    • Lübs
    • Luckow-Rieth
    • Meiersberg
    • Mönkebude
    • Rothemühl
    • Schönwalde
    • Viereck
    • Vogelsang-Warsin
    • Wilhelmsburg
  • Stadt
    • Eggesin
    • Pasewalk
    • Torgelow
    • Ueckermünde

Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Uecker-Haffküste“ umfasst die Einzugsgebiete (EZG) der Gewässerabschnitte Untere Uecker (ab unterhalb Papenbach), Randow (ab oberhalb Graben aus dem NSG Waldhof) und die Untere Zarow (ab unterhalb Floßgraben) sowie der Küstengebiete zwischen dem Mühlgraben Bugewitz und der polnischen Grenze mit den Zuflüssen Teufelsgraben und Riether Beeke.
Für die EZG und die sich daraus ergebenden Verbandsgebiete ist die Ausweisung im Kartenportal des LUNG maßgeblich. Die Karten sind allgemein zugänglich unter www.umweltkarten.mv-regierung.de und dort unter dem Thema „Verbandsgebiete WBV“ im Themenbaum: Wasser/Einzugsgebiete/WBV-Gebiete zu finden.

Die beigefügten Karten zeigen die Aufteilung des Verbandsgebietes nach Schaubereichen mit Stand Januar 2022.

Gewässer- und Anlagenbestand

Der Gewässer- und Anlagenbestand stellt sich wie folgt dar: